Ihr Altenpflegeheim in Geldern seit über 40 Jahren
Fragen zu den Anträgen bei Heimaufnahme
Antrag auf vollstationäre Pflege
Vor Heimaufnahme ist von dem Bewohner oder seinem Bevollmächtigten bei der Pflegekasse ein „Antrag auf vollstationäre Leistungen“ und „Heimnotwendigkeit“ zu stellen.
Antrag auf Pflegewohngeld
Der Pflegebedürftige bzw. deren Bevollmächtigter beantragt nach Heimeinzug bei der zuständigen Behörde die Gewährung von Pflegewohngeld, sofern die Voraussetzung für eine Bewilligung gegeben sind (vorhandenes Vermögen nicht über 10.000€).
Antrag auf Sozialhilfe
Ist die Inanspruchnahme der Sozialhilfe erforderlich, muss vor Heimaufnahme von dem Bewohner oder seinem Bevollmächtigten die Übernahme der Restheimkosten beim zuständigen Sozialamt beantragt werden.
Befreiung von Zuzahlung
Der Bewohner oder seine Bevollmächtigten beantragen bei der Krankenkasse die Befreiung zur Zuzahlung von Rezeptgebühren.
Die Betreuungsgebiete erstrecken sich z. B. auf die Gesundheitsfürsorge, die Aufenthaltsbestimmung als auch auf die Vermögensfürsorge. Die einzelnen Betreuungsgebiete können auch von verschiedenen Betreuern wahrgenommen werden. Kann ein Bewohner seine Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln und liegen keine Vollmachten vor, so ist beim zuständigen Amtsgericht ein Antrag auf Betreuung zu stellen. Die Betreuung kann sowohl von einem Angehörigen als auch von einem Berufsbetreuer wahrgenommen werden.
Der Versicherte selbst bzw. sein Bevollmächtigter.
Fragen zur Einrichtung
32 Einzelzimmer und 6 Doppelzimmer.
Grundsätzlich herrscht freie Arztwahl. Der Arzt wird durch den Bewohner bzw. durch seinen Angehörigen bestimmt.
Es gibt keine festen Besuchszeiten. Mit Rücksicht auf die Bewohner wird darum gebeten, die Besuchszeiten nach dem Aufstehen und vor dem Zubettgehen der Bewohner einzurichten.
Grundsätzlich ja. Die Kosten trägt der Bewohner. Bei Abwesenheit gilt die Abwesenheitsregelung aus dem Heimvertrag. Sie beinhaltet eine Heimkostenreduzierung.
Wir bieten verschiedene Kostformen an: Vollkost, Diabeteskost, Diäten, auf Wunsch kalorienreduzierte Kost, vegetarisches Essen. Der Bewohner kann wählen.
Als eine besondere Therapieform zur Förderung der Sinnesorgane und zur Entspannung wird das Snoezelen angeboten. Hierbei handelt es sich um eine einzel- und/ oder gruppentherapeutische Maßnahme, die in einem speziell dafür ausgestatteten Raum erfolgt. Das Snoezelen kann auch für bettlägerige Bewohner im Zimmer angeboten werden. Dafür steht ein mobiler Snoezelwagen zur Verfügung.
Fragen zur Heimaufnahme
In Absprache mit der Einrichtungsleitung ist dies grundsätzlich möglich und erwünscht. Allein das Pflegebett und der Nachttisch zählen zur unbedingten Hausausstattung.
Bei frei werdender Kapazität ist dies möglich.
Es gibt täglich entsprechende Angebote, die über den Aushang veröffentlicht werden. Zudem ist Einzelbetreuung und eine besondere Betreuung für demenzkranke Menschen möglich.
Jeder darf so viel Wäsche mitbringen, wie er möchte und benötigt.
Die namentliche Kennzeichnung und die Kosten für die Reinigung werden vom Heim übernommen.
Selbstverständlich gibt es hierfür Angebote von externen Dienstleistern im Haus.
Ja, über die entsprechende Krankenkassenpauschale und einen Eigenanteil.
Nein, es besteht freie Arztwahl. Wichtig ist, dass der ausgesuchte Arzt die Bereitschaft zum Hausbesuch im Heim zusagt.
Beides ist vorhanden. Sofern keine Befreiung vorhanden bzw. beantragt ist, gilt: Die Telefongebühren müssen selbst übernommen werden, die Fernsehgebühren (wir haben Kabelanschluss) übernimmt das Heim. GEZ-Gebühren fallen nicht an.
Für alle Bewohnerinnen und Bewohner des Hauses ist seitens der Einrichtung eine äußerst günstige Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden. Die jährlich zu entrichtenden Kosten in Höhe von 17,50 € trägt der/ die Bewohner/in.
Fragen zur Finanzierung und laufende Kosten
Der Pflegesatz umfasst die Kosten, die täglich für einen Heimaufenthalt zu entrichten sind.
Er setzt sich zusammen aus:
- pflegebedingten Aufwendungen
- Kosten für Unterkunft und Verpflegung
- Investitionskosten
Durch das eigene Einkommen in Form von:
- Renteneinkünften
- Zinseinkünften aus Kapitaleinlagen
- Einnahmen aus Pacht und Vermietung u.a.
- Einsatz sonstiger privater Vermögenswerte
- Leistungen der Pflegekasse
Und/oder zusätzlich – bei Vorliegen der Voraussetzungen
- Gewährung von Pflegewohngeld
- Bewilligung von Sozialhilfe
Pflegewohngeld wird den Bewohnern gewährt, die nicht in der Lage sind, die Aufwendungen des Einrichtungsträgers für Investitionen des von ihr bzw. ihm genutzten Heimplatzes teilweise oder ganz zu tragen, und ansonsten ergänzende Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz beziehen.
Zur Berechnung des Pflegewohngeldes werden lediglich die laufenden Einkünfte herangezogen. Die max. Höhe des Pflegewohngeldes entspricht der Höhe der monatlichen Investitionskosten des Pflegesatzes.
Die Pflegekassen beteiligen sich an den pflegebedingten Aufwendungen rein in den Pflegegraden I bis V mit Pauschalbeträgen wie folgt:
Pflegegrad I: 125,00€
Pflegegrad II: 770,00€
Pflegegrad III: 1.262,00€
Pflegegrad IV: 1.775,00€
Pflegegrad V: 2.005,00€
Für einen Leistungsanspruch ist die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse sowie die Einstufung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse in eine der oben genannten Pflegegraden notwendig.
Die Sozialhilfe tritt dann ein, wenn das eigene Einkommen, die Leistungen der Pflegekasse, die Leistungen des Pflegewohngeldes und der Einsatz sonstiger Vermögensbestandteile bis auf den gesetzlichen Schonbetrag nicht zur Deckung der Heimkosten ausreichen.
Werden die Restheimkosten durch die Sozialhilfe getragen, steht dem Bewohner ein „Barbetrag zur persönlichen Verfügung“, das sogenannte Taschengeld, zu.